Treffer
BVerwG Beschluss

Revision zugelassen: Sondergebiet für Einkaufszentrum mit Verkaufsflächenbegrenzung

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 BN 32/18, 4 BN 32/18 (4 CN 8/18)
Datum
27.11.2018
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2018:271118B4BN32.18.0
Quelle
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Festsetzung eines Sondergebiets für ein Einkaufszentrum mit einer Beschränkung der Verkaufsfläche in einem Bebauungsplan zulässig ist. Die Zulassung dient der Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage; der vorläufige Streitwert wurde gemäß GKG bestimmt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn im Revisionsverfahren voraussichtlich grundsätzliche oder bedeutsame Rechtsfragen geklärt werden können.

2

Die Frage, ob ein Bebauungsplan ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum mit einer Beschränkung der Verkaufsfläche ausweisen darf, kann der rechtlichen Klärung durch die Revisionsinstanz bedürfen.

3

Die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (§47 Abs.1, §52 Abs.1, §63 Abs.1 GKG).

4

Die Zulassung der Revision dient insbesondere der Herbeiführung einer höchstrichterlichen Entscheidung zu offenen planungsrechtlichen Fragen über die Zulässigkeit von Nutzungsbeschränkungen in Bebauungsplänen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 11 BauNVO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 25. April 2018, Az: 8 C 10812/17, Urteil

Gründe

1

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. In dem Revisionsverfahren wird voraussichtlich geklärt werden können, ob und unter welchen Voraussetzungen die Festsetzung eines Sondergebiets für ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsflächenbeschränkung in einem Bebauungsplan zulässig ist.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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