Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz gegenüber Senatsentscheidung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 BN 27/19, 4 BN 27/19 (4 CN 7/19)
- Datum
- 25.09.2019
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2019:250919B4BN27.19.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn eine nachträgliche Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Gerichts vorliegt.
Eine nachträgliche Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und einer späteren Senatsentscheidung kann die Zulassungsbedingung des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren kann auf den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes beruhen, namentlich § 47 Abs. 1 S. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 S. 1 GKG.
Die Beschwerde ist als begründet anzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO durch das Vorliegen einer nachträglichen Abweichung erfüllt sind.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. Januar 2019, Az: 7 D 49/17.NE, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Senats vom 6. Juni 2019 - BVerwG 4 CN 7.18 - zuzulassen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.