Revision zugelassen: Erneute Auslegung von Bebauungsplan bei Änderung des Umweltberichts
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 BN 27/14, 4 BN 27/14 (4 CN 1/16)
- Datum
- 28.01.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:280116B4BN27.14.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Revisionsverfahren zur Klärung einer solchen Grundsatzfrage beitragen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ändert sich der dem Entwurf eines Bebauungsplans beigefügte Umweltbericht nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder der Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB), kann dies die Pflicht zur erneuten Auslegung und zur erneuten Einholung von Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB begründen.
Die Erforderlichkeit einer erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist anhand der Frage zu prüfen, ob die Änderung des Umweltberichts die für die Beteiligten maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen in einer Weise beeinflusst, dass eine erneute Beteiligung erforderlich wird.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für Revisionsverfahren kann sich nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 GKG richten.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 2. Juli 2014, Az: 8 C 10046/14, Urteil
Gründe
Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde verpflichtet ist, den Entwurf eines Bebauungsplans gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen und die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn der dem Entwurf des Bebauungsplans beigefügte Umweltbericht nach der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB geändert wird.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.