Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung: Städtebauliche Rechtfertigung bauleitplanerischer Festsetzungen für zentrale Versorgungsbereiche

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 BN 23/11, 4 BN 23/11 (4 CN 6/11)
Datum
29.11.2011
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet; das BVerwG lässt die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung bauleitplanerischer Festsetzungen zur Stärkung zentraler Versorgungsbereiche zu stellen sind. Das Gericht betont, die Revision könne zur Klärung dieser grundsätzlichen Frage beitragen. Außerdem werden Regelungen zur Streitwertfestsetzung im Beschwerde- und Revisionsverfahren nach dem GKG genannt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer für die Rechtsprechung bedeutsamen oder grundsätzlichen Rechtsfrage beitragen kann.

2

Bauleitplanerische Festsetzungen zur Stärkung zentraler Versorgungsbereiche bedürfen einer bestimmten städtebaulichen Rechtfertigung; die Anforderungen hieran sind so zu bestimmen, dass Erforderlichkeit und Geeignetheit überprüfbar werden.

3

Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren und die vorläufige Festsetzung für das Revisionsverfahren richten sich nach den Vorschriften des GKG, insb. §§ 47, 52 und 63 GKG.

4

Die Zulassung der Revision dient der Klärung und Vereinheitlichung rechtlicher Grundfragen im Bereich des Bauleitplanungsrechts.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. April 2011, Az: 10 D 42/09.NE, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, welche Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung bauleitplanerischer Festsetzungen zur Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen zu stellen sind.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.

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