Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung: Prägung eines Dorfgebiets (§ 5 BauNVO) durch Vollerwerbsbetriebe

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 BN 2/21, 4 BN 2/21 (4 CN 7/21)
Datum
21.09.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2021:210921B4BN2.21.0
Quelle
Das BVerwG hebt die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf und lässt die Revision zu. Entscheidungsgrund ist die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob ausschließlich landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe ein Dorfgebiet i.S.v. § 5 BauNVO prägen können. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 30.000 € festgesetzt. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat und zur Klärung einer für die Rechtsprechung bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann.

2

Bei der Abgrenzung eines Dorfgebiets nach § 5 BauNVO ist zu prüfen, welche Formen der landwirtschaftlichen Nutzung (z. B. landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe) geeignet sind, dem Gebiet sein prägendes Orts- und Siedlungsbild zu verleihen.

3

Eine Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ist aufzuheben, wenn die Beschwerde zulässig und begründet ist.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren erfolgt nach den Vorschriften des GKG (insbesondere § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG).

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 5 BauNVO

Vorinstanzen

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 15. Oktober 2020, Az: 2 E 7/18.N, Urteil

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2020 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob nur landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe geeignet sind, ein Dorfgebiet nach § 5 BauNVO zu prägen.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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