Revisionszulassung zur Bedeutung der Kosten- und Finanzierungsübersicht (§149 BauGB)
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 BN 2/16, 4 BN 2/16 (4 CN 2/17)
- Datum
- 25.01.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:250117B4BN2.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kosten- und Finanzierungsübersicht im Sinne des §149 BauGB kann bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung zur Beurteilung der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels rechtserheblich sein.
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung bislang offener Rechtsfragen beiträgt.
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, wenn gewichtige Rechtsfragen zur Auslegung und Anwendung bauplanungsrechtlicher Vorschriften (z.B. §§136, 142, 149 BauGB) offenbleiben.
Für die vorläufige Streitwertfestsetzung in Revisionsverfahren sind die Vorschriften des GKG (§47 Abs.1, §52 Abs.1, §63 Abs.1 GKG) maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. November 2015, Az: 7 D 66/14.NE, Urteil
Gründe
Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann insbesondere zur Klärung der Frage beitragen, welche bodenrechtliche Relevanz einer Kosten- und Finanzierungsübersicht im Sinne von § 149 BauGB bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung (§§ 136, 142 BauGB) hinsichtlich der Frage der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels zukommt.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.