Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung zur Zielabweichung bei städtebaulicher Entwicklungsmaßnahme

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 BN 20.25, 4 BN 20.25 (4 CN 2.26)
Datum
21.05.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:210526B4BN20.25.0
Quelle
Der Antragsteller zu 1 wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Normenkontrollverfahren gegen eine Entwicklungssatzung. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Klärungsbedürftig ist insbesondere das Verhältnis von Raumordnungsrecht und Fachrecht bei der Zulassung einer Zielabweichung für eine Entwicklungsmaßnahme nach § 165 BauGB. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

2

Das Verhältnis von Raumordnungsrecht und Fachrecht bei der Zulassung einer Zielabweichung für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach § 165 BauGB kann eine Frage grundsätzlicher Bedeutung begründen.

3

In einem Normenkontrollverfahren gegen eine Entwicklungssatzung kann die Rechtmäßigkeit einer nach § 6 Abs. 2 ROG zugelassenen Zielabweichung inzident überprüfbar sein, soweit sie für die Satzung rechtserheblich ist.

4

Bei Zulassung der Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde bleibt die Kostenentscheidung regelmäßig der Schlussentscheidung vorbehalten.

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 21. November 2024, Az: 4 C 1166/22.N, Urteil

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1 wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2024 ergangenen Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben. Die Revision des Antragstellers zu 1 wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Das Revisionsverfahren kann - soweit, wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, die Rechtmäßigkeit der Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 ROG im Rahmen des Normenkontrollverfahrens gegen die Entwicklungssatzung inzident zu überprüfen ist - voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, in welchem Verhältnis Raumordnungsrecht und Fachrecht bei der Zulassung einer Zielabweichung für eine Entwicklungsmaßnahme nach § 165 BauGB stehen.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.