Revisionszulassung zur Zielabweichung bei städtebaulicher Entwicklungsmaßnahme
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 BN 20.25, 4 BN 20.25 (4 CN 2.26)
- Datum
- 21.05.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2026:210526B4BN20.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Das Verhältnis von Raumordnungsrecht und Fachrecht bei der Zulassung einer Zielabweichung für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach § 165 BauGB kann eine Frage grundsätzlicher Bedeutung begründen.
In einem Normenkontrollverfahren gegen eine Entwicklungssatzung kann die Rechtmäßigkeit einer nach § 6 Abs. 2 ROG zugelassenen Zielabweichung inzident überprüfbar sein, soweit sie für die Satzung rechtserheblich ist.
Bei Zulassung der Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde bleibt die Kostenentscheidung regelmäßig der Schlussentscheidung vorbehalten.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 21. November 2024, Az: 4 C 1166/22.N, Urteil
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1 wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2024 ergangenen Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben. Die Revision des Antragstellers zu 1 wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 40 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Revisionsverfahren kann - soweit, wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, die Rechtmäßigkeit der Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 ROG im Rahmen des Normenkontrollverfahrens gegen die Entwicklungssatzung inzident zu überprüfen ist - voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, in welchem Verhältnis Raumordnungsrecht und Fachrecht bei der Zulassung einer Zielabweichung für eine Entwicklungsmaßnahme nach § 165 BauGB stehen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.