Revisionszulassung zur Frage: Erhaltungssatzung und Blockrandbebauung (§172 BauGB)
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 BN 20/13, 4 BN 20/13 (4 CN 7/13)
- Datum
- 18.12.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer für die Fortbildung oder Vereinheitlichung des Verwaltungsrechts bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann.
§172 Abs.1 Satz1 Nr.1 BauGB kommt grundsätzlich als mögliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Erhaltungssatzung in Betracht; zu prüfen ist, ob der Erhaltungszweck auch die Bewahrung einer Bebauung wegen ihrer lärmabschirmenden Funktion (Blockrandbebauung) umfasst.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach §§47 Abs.1 Satz1, 52 Abs.1 und 63 Abs.1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 29. November 2012, Az: 2 K 41/11, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Rechtsfrage beitragen, ob § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch dann eine tragfähige Rechtsgrundlage für den Erlass einer Erhaltungssatzung ist, wenn die Gemeinde mit der Satzung den Zweck verfolgt, eine vorhandene Bebauung allein wegen ihrer Lärm abschirmenden Funktion für andere bauliche Anlagen ("Blockrandbebauung") zu erhalten.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.