Revisionszulassung: Rechtsschutzbedürfnis eines Umweltverbands gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 BN 12/21, 4 BN 12/21 (4 CN 8/21)
- Datum
- 05.10.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2021:051021B4BN12.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung wesentlicher Rechtsfragen beitragen kann.
Die Frage, welche Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis eines nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbands für einen Normenkontrollantrag gegen einen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan zu stellen sind, kann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren kann auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG gestützt werden.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, wenn die Voraussetzungen der Revisionszulassung (z. B. grundsätzliche Bedeutung) vorliegen und nicht zu Recht von der Vorinstanz verneint wurden.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 10. Dezember 2020, Az: 2 N 18.632, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 10. Dezember 2020 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, welche Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag eines nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbandes gegen einen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu stellen sind.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.