Revisionszulassung zur Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags bei außerhalb gelegenem Grundstück
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 BN 10/10, 4 BN 10/10 (4 CN 8/10)
- Datum
- 09.11.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen sein, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung der Rechtsfragen beitragen kann.
Ein Normenkontrollantrag eines Eigentümers außerhalb des Plangebiets ist nicht von vornherein unzulässig; seine Zulässigkeit kann davon abhängen, ob die planungsrechtlichen Festsetzungen der Gemeinde geeignete Anknüpfungspunkte für eine unmittelbare Betroffenheit des Eigentümers bieten.
Zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags ist zu prüfen, ob durch bereits verabschiedete oder unmittelbar anstehende bauleitplanerische Maßnahmen die bauliche Nutzbarkeit des außerhalb liegenden Grundstücks hinreichend konkret beeinträchtigt wird.
Die Annahme grundsätzlicher Bedeutung begründet sich, wenn die Entscheidung Auswirkungen auf die Abgrenzung zwischen Planfeststellungsverfahren und Normenkontrolle sowie auf die Rechtsstellung betroffener Eigentümer über den Einzelfall hinaus hat.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 22. Oktober 2009, Az: 1 KN 15/08, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Normenkontrollantrag des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks zulässig sein kann, wenn die Gemeinde die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans - hier: zur Verlagerung von Einzelhandelsnutzung - zum Anlass dafür nehmen will, in einem weiteren Bebauungsplan die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks des Antragstellers zu beschränken.