Nichtzulassungsbeschwerde: Abstandsflächen und Rücksichtnahme beim Einfügen nach §34 BauGB
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 B 50/17
- Datum
- 27.03.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2018:270318B4B50.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur gegeben, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat; fehlt eine klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage, ist die Beschwerde unbegründet.
Die Beachtung landesrechtlicher Abstandsflächen begründet in der Regel die Annahme, dass das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot beim Einfügen i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB zumindest aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt ist.
Die Einhaltung landesrechtlicher Abstandsvorschriften schließt nicht aus, dass in Ausnahmefällen trotzdem eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliegen kann; das ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
Die Prüfung, ob ein abweichender Sonderfall vorliegt, ist eine tatrichterliche Entscheidung und unterliegt insoweit nicht der revisionsgerichtlichen Kontrolle.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. Mai 2017, Az: 2 A 130/16, Urteil
vorgehend VG Minden, 14. Dezember 2015, Az: 1 K 2417/14
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die Frage, ob
die Beachtung der landesrechtlich geregelten Abstandsflächen immer dann ausnahmslos die Annahme rechtfertigt, dass damit zugleich die mit den Abstandsvorschriften verfolgten Regelungsziele (hier: Vermeidung von Licht- und Sonnenentzug) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht werden, wenn das Bauvorhaben die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Einfügenskriterien erfüllt und gemessen an diesen Kriterien der in der Umgebung vorhandenen Bebauung entspricht,
wäre - wörtlich genommen - in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn das Oberverwaltungsgericht ist - wie die Beschwerde selbst einräumt - nicht davon ausgegangen, dass die Einhaltung der landesrechtlich normierten Abstandsflächen "ausnahmslos" dazu führt, dass auch das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme eingehalten ist. Es hat vielmehr - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats - angenommen, die Beachtung des Abstandsflächenrechts führe "in aller Regel" dazu, dass eine weitergehende Rücksichtnahme nicht gefordert werden könne.
Anders, als die Beschwerde meint, bietet das vorliegende Verfahren dem Senat auch keine Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu dieser Fragestellung fortzuentwickeln. Bereits im Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 114 = NVwZ 1987, 128) hat der Senat entschieden, dass das im Begriff des Einfügens i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot auch dann verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind. An dieser Rechtsauffassung ist in den Urteilen vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - (BVerwGE 94, 151 <159 f.>) und vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 S. 112 f.) festgehalten worden; sie wurde erst jüngst wieder bestätigt (BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 2015 - 4 B 16.15 - BRS 83 Nr. 116 = juris Rn. 10 und vom 15. Juni 2016 - 4 B 52.15 - BRS 84 Nr. 123 = juris Rn. 9 m.w.N.). Fügt sich aber ein Vorhaben i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein und sind auch die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten, dann wird zumindest aus tatsächlichen Gründen das Gebot der Rücksichtnahme im Regelfall nicht verletzt sein (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 = juris Rn. 4). Ob ein von der Regel abweichender Sonderfall vorliegt, bestimmt sich maßgeblich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles und unterliegt keiner revisionsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Beschluss vom 14. September 2015 - 4 B 16.15 - BRS 83 Nr. 116).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Zitiert (2)
Zitiert von (26)
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