Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung: Vertragliche Bindung an Bebauungsplan bei Überplanung

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 B 4/21, 4 B 4/21 (4 C 7/21)
Datum
07.10.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2021:071021B4B4.21.0
Quelle
Die Klägerin beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision; das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und ließ die Revision zu. Die Zulassung erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, wie sich eine vertragliche Bindung des Grundstückseigentümers an Festsetzungen eines Bebauungsplans gegenüber einer späteren Überplanung verhält. Die Kostenentscheidung wurde der Schlussentscheidung vorbehalten; der Streitwert vorläufig auf 135.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung einer rechtlich relevanten Frage beitragen kann.

2

Fragen zur vertraglichen Bindung des Grundstückseigentümers an Festsetzungen eines Bebauungsplans, insbesondere im Verhältnis zu einer nachfolgenden Überplanung, können grundsätzliche Bedeutung im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz haben.

3

Die Entscheidung über die Kosten kann der Entscheidung über die Sache vorbehalten werden.

4

Der vorläufige Streitwert für das Revisionsverfahren kann auf Grundlage von § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. November 2020, Az: 10 A 1230/19, Beschluss

vorgehend VG Gelsenkirchen, 21. Februar 2019, Az: 5 K 4808/16

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2020 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 135 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, wie sich eine vertragliche Bindung des Grundstückseigentümers an die Festsetzungen eines Bebauungsplanes insbesondere zu einer nachfolgenden Überplanung verhält.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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