Revisionszulassung: Angemessenheit städtebaulicher Leistungen bei Erwerb von Drittem
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 B 4/19, 4 B 4/19 (4 C 6/19)
- Datum
- 18.09.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2019:180919B4B4.19.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung einer rechtlich offenen oder grundsätzlichen Frage beitragen kann.
Bei der Prüfung der Angemessenheit vereinbarter Leistungen in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 2 S. 1 BauGB sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Wenn ein Privater die Sanierung eines Sanierungsgebiets auf eigene Kosten übernimmt, nachdem er das Grundstück von einem Dritten erworben hat und die Gemeinde Ausgleichsbeträge nach § 154 Abs. 1 BauGB vom Dritten erhält, ist zu prüfen, ob die vereinbarten Leistungen im Verhältnis zu den von Dritten erlangten Vorteilen angemessen sind.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren kann sich nach § 47 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 S. 1 GKG richten.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 12. November 2018, Az: 15 B 17.2006, Urteil
vorgehend VG Augsburg, 30. Januar 2014, Az: Au 5 K 10.2044, Urteil
Gründe
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen die vereinbarten Leistungen in einem städtebaulichen Vertrag den gesamten Umständen nach angemessen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind, wenn ein Privater gegenüber der Gemeinde auf eigene Kosten die städtebauliche Sanierung der Grundstücke im Sanierungsgebiet übernimmt, die er zuvor von einem Dritten erworben hat, und die Gemeinde von dem Dritten Ausgleichsbeträge nach § 154 Abs. 1 BauGB erhält.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Satz 1 GKG.