Revisionszulassung: Entschädigungsansprüche bei Aufhebung von Vorrangstandorten im Regionalplan
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 B 40/12, 4 B 40/12 (4 C 1/13)
- Datum
- 05.03.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beitragen kann.
Löst die nachträgliche Aufhebung eines in einem Regionalen Raumordnungsprogramm festgesetzten Vorrangstandortes für Windenergie Entschädigungsansprüche nach §§ 39 ff., insbesondere § 42 BauGB aus, sind diese Ansprüche bei der Abwägungsentscheidung über die Planänderung zu berücksichtigen.
Bei der Abwägung über Änderungen eines Raumordnungsprogramms sind mögliche Entschädigungsfolgen als sachgerechte Gesichtspunkte zu prüfen und in die Interessenabwägung einzubeziehen.
Grundsätze zur Berücksichtigung von Entschädigungsansprüchen bei der Aufhebung planrechtlicher Festsetzungen, wie sie im Bebauungsplanrecht entwickelt wurden, können auch für das Raumordnungsrecht heranzuziehen sein.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 8. Mai 2012, Az: 12 LB 265/10, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob im Falle der Aufhebung eines durch ein Regionales Raumordnungsprogramm festgesetzten Vorrangstandortes für Windenergie durch nachfolgende Änderungen dieses Raumordnungsprogramms Entschädigungsansprüche nach §§ 39 ff., insbesondere § 42 BauGB ausgelöst werden, die im Rahmen der Abwägungsentscheidung über die Änderungen zu berücksichtigen sind (vgl. zu dem entsprechenden Erfordernis im Rahmen der Abwägung bei einem Bebauungsplan: Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16.90 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 51 = juris Rn. 5).