Treffer
BVerwG Beschluss

Unzulässige Beschwerde gegen nicht zugelassene Rechtswegbeschwerde

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 B 31.26
Datum
11.09.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:110926B4B31.26.0
Quelle
Die Klägerin legte gegen einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil § 152 Abs. 1 VwGO eine Beschwerde nur in abschließend geregelten Fällen zulässt. Eine weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG war mangels Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht eröffnet. Prozesskostenhilfe wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt; Gerichtskosten wurden nicht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen Entscheidungen eines Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs an das Bundesverwaltungsgericht ist nur in den in § 152 Abs. 1 VwGO abschließend benannten Fällen statthaft.

2

Die weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung eines oberen Landesgerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs setzt nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG voraus, dass sie in dieser Entscheidung zugelassen worden ist.

3

Wird die weitere Beschwerde zur Rechtswegentscheidung nicht zugelassen, ist der Zwischenstreit über den Rechtsweg beendet; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist gesetzlich nicht vorgesehen.

4

Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11. August 2026, Az: 5 E 1918/26, Beschluss

vorgehend VG Frankfurt, 26. Juni 2026, Az: 4 K 2409/26.F, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2026 wird verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Gemäß § 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts nur in den Fällen des § 99 Abs. 2 VwGO, des § 133 Abs. 1 VwGO und des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Keiner dieser Fälle liegt hier vor, insbesondere auch nicht der Fall des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG. Nach dieser Vorschrift ist die (weitere) Beschwerde gegen einen Beschluss des oberen Landesgerichts zur Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zulässig, wenn sie in dem Beschluss des oberen Landesgerichts zugelassen worden ist. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die (weitere) Beschwerde im vorliegenden Fall jedoch nicht zugelassen. Damit ist der Zwischenstreit um die Rechtswegfrage beendet. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz bewusst nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2016 ​- 1 B 16.16 - juris Rn. 4).

2

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Zitiert (1)