Revisionszulassung: Begriff 'enger Zusammenhang' bei UVP-Prüfung (§ 3b Abs.2 UVPG)
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 B 28/13, 4 B 28/13 (4 C 4/14)
- Datum
- 24.02.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer für die fortgesetzte Rechtsprechung bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann.
Der Begriff des „engen Zusammenhangs“ im Sinne des § 3b Abs. 2 UVPG kann eine revisionsrechtlich relevante, klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für ein Revisionsverfahren erfolgt nach den Vorschriften des GKG, insbesondere § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.
Bei Beschluss über die Zulassung der Revision genügt eine darlegungsfähige Begründung, dass das Revisionsverfahren zur Klärung der streitigen Rechtsfrage beitragen wird; die formelle Prüfung der Zulassung richtet sich nach § 132 VwGO.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 8. März 2013, Az: 1 LB 5/12, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung des Begriffs des "engen Zusammenhangs" im Sinne des § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG beitragen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.