Treffer
BVerwG Beschluss

Revision zugelassen — Anwendbarkeit des UmwRG auf Baugenehmigungen und Drittanfechtung

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 B 18/24, 4 B 18/24 (4 C 1/25)
Datum
10.04.2025
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2025:100425B4B18.24.0
Quelle
Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und lässt die Revision zu. Streitgegenstand ist die grundsätzliche Frage, ob Baugenehmigungen dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG unterfallen und dadurch Drittanfechtungsklagen nach § 6 UmwRG eröffnet werden. Die Zulassung erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung; der vorläufige Streitwert wurde auf 15.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist und das Revisionsverfahren zur Klärung einer rechtlichen Frage beitragen kann.

2

Ob Baugenehmigungen dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG unterfallen, ist eine rechtserhebliche Frage, die die Zulässigkeit von Drittanfechtungsklagen nach § 6 UmwRG beeinflusst.

3

Bei der vorläufigen Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren sind § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgeblich.

4

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschluss aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach den gesetzlichen Regelungen vorliegen.

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Juni 2024, Az: 7 A 1326/22, Urteil

vorgehend VG Köln, 5. Mai 2022, Az: 8 K 5568/19, Urteil

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit Baugenehmigungen dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG und Drittanfechtungsklagen in der Folge § 6 UmwRG unterfallen.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.