Einstellung des Revisionsverfahrens nach Rücknahme; Kosten- und Streitwertentscheidung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 C 4/21, 3 C 4/21 (3 C 1/18)
- Datum
- 09.12.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2021:091221B3C4.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Revisionsrechtsmittels führt zur Einstellung des Revisionsverfahrens; die Einstellung richtet sich nach § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 und § 92 Abs. 3 VwGO.
Über die Kosten des Verfahrens ist bei Einstellung nach Rücknahme gemäß § 155 Abs. 2 VwGO zu entscheiden; regelmäßig sind die Kosten der zurücknehmenden Partei aufzuerlegen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren ist nach § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. Mai 2016, Az: 13 A 592/07, Urteil
vorgehend VG Düsseldorf, 12. Januar 2007, Az: 16 K 3154/05, Urteil
Tenor
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 150 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2016 mit Schriftsatz vom 26. November 2021 mit Einwilligung des Beklagten und des Vertreters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.