Zulassung der Revision wegen Klärung der Berichtigung offensichtlicher Irrtümer bei OGS-Beihilfe
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 B 94/12, 3 B 94/12 (3 C 16/13)
- Datum
- 26.06.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Die Reichweite der Berichtigung offensichtlicher Irrtümer nach Art. 19 VO (EG) 796/2004 und der inhaltsgleichen Regelung des Art. 21 VO (EG) 1122/2009 kann revisionsrechtlich klärungsbedürftig sein und rechtserhebliche Grundsatzfragen aufwerfen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren richtet sich nach §§ 47, 52, 63 GKG und bemisst sich nach Zahl und Wert der Zahlungsansprüche, auf die sich begehrte Beihilfengenehmigungen beziehen.
Bei Entscheidungen über EU-Agrarbeihilfen ist die maßgebliche Grundlage (z. B. die beantragte Fläche) für die Frage des Anspruchs auf Betriebsprämien zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 22. August 2012, Az: 10 LB 82/10, Beschluss
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur weiteren Klärung der Reichweite der Berichtigung offensichtlicher Irrtümer im Sinne von Art. 19 VO (EG) 796/2004 und der inhaltsgleichen Folgebestimmung des Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 bieten.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Er folgt der Zahl und dem Wert der Zahlungsansprüche, auf die sich die begehrten OGS-Genehmigungen beziehen, denn diese entscheiden hier darüber, ob und in welchem Umfang für die im Jahr 2005 zum Anbau von Spargel genutzte und beantragte, 11,4 ha große Fläche eine Betriebsprämie gewährt werden kann.