Revision zugelassen: Verweisung auf urheberrechtlich geschützte technische Norm
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 B 85/11, 3 B 85/11 (3 C 21/12)
- Datum
- 29.06.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision kann erfolgen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist.
Eine Verordnungsbestimmung, die mittelbar auf eine privat erstellte, urheberrechtlich geschützte und nur gegen Entgelt zugängliche technische Norm verweist, wirft Prüfpflichten hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verkündung von Rechtsnormen auf.
Bei der Beurteilung solcher Verweisungen ist zu prüfen, ob die referenzierte Norm für die Rechtsunterworfenen hinreichend zugänglich ist, sodass die Anforderungen an Bekanntgabe und Nachvollziehbarkeit erfüllt bleiben.
Das Revisionsverfahren ist geeignet, klärungsbedürftige grundsätzliche Fragen zur Vereinbarkeit privatrechtlicher Verweise in Verordnungen mit den Anforderungen staatlicher Rechtssetzung zu entscheiden.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 11. August 2011, Az: 2 LB 2/11, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Verordnungsbestimmung, die mittelbar auf eine, dem Urheberrechtsschutz unterliegende und nur gegen Entgelt zugängliche technische Norm eines Privaten verweist, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verkündung von Rechtsnormen genügt.