Revision zugelassen: Klärung des maßgeblichen Zeitpunkts bei Anordnungen nach §16a TierSchG
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 B 8/20, 3 B 8/20 (3 C 7/21)
- Datum
- 29.06.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2021:290621B3B8.20.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu gewähren, wenn das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung einer für die einheitliche Rechtsprechung bedeutsamen Rechtsfrage führt.
Bei Anordnungen, die auf §16a Abs.1 Satz1 und Satz2 Nr.1 i.V.m. §2 Nr.1 TierSchG beruhen, ist zu bestimmen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblich ist.
Stellt eine Anordnung wiederholt Anforderungen aus der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung fest, kann die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts entscheidungserheblich für die Rechtmäßigkeit der Anordnung sein.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren erfolgt nach §§ 47, 52 Abs.2 und 63 Abs.1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 29. November 2019, Az: 11 LB 643/18, Beschluss
vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 4. Mai 2018, Az: 11 A 3408/15
Tenor
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 29. November 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welcher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit einer auf § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG gestützten Anordnung maßgebend ist, die den Inhalt bestimmter in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung geregelter Anforderungen wiederholt.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.