Zulassung der Revision: Fahreignungsgutachten und Nutzung ausländischer EU‑Fahrerlaubnis
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 B 77/11, 3 B 77/11 (3 C 30/11)
- Datum
- 13.10.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO voraus, dass die Entscheidung rechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Ein nach Erteilung einer ausländischen EU‑Fahrerlaubnis erstelltes negatives Fahreignungsgutachten kann die deutsche Fahrerlaubnisbehörde unter den hierfür erforderlichen Voraussetzungen dazu berechtigen, dem Inhaber das Recht abzuerkennen, diese Fahrerlaubnis in Deutschland zu benutzen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Das Bundesverwaltungsgericht kann ein Revisionsverfahren zur Fortbildung oder Klärung des Rechts annehmen, wenn frühere Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2010) Gründe dafür liefern und offene grundsätzliche Rechtsfragen verbleiben.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 13. Mai 2011, Az: 10 A 11241/10, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das erstrebte Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, im Anschluss an sein Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 2.10 - (BVerwGE 137,10) unter anderem die Frage weiter zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein nach der Erteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis erstelltes und der deutschen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegtes negatives Fahreignungsgutachten sie dazu berechtigt, dem Betroffenen das Recht abzuerkennen, von dieser Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.