Revisionszulassung zu § 28 Abs. 4 FeV bei EU-Fahrerlaubnis trotz Wohnsitzerfordernis
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 B 76/10, 3 B 76/10 (3 C 9/11)
- Datum
- 07.02.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist geboten, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung verwaltungsrechtlicher Vorschriften aufwirft.
Fragen zur Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 FeV auf im Ausland erteilte EU‑Fahrerlaubnisse können grundsätzliche Bedeutung haben, sofern die Erteilung offensichtlich gegen das Wohnsitzerfordernis verstößt.
Bei Klärungsbedürftigkeit der Reichweite einer verwaltungsrechtlichen Norm ist die Zulassung der Revision geeignet, eine einheitliche Rechtsanwendung herbeizuführen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren richtet sich nach §§ 47 Abs. 1, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 18. Juni 2010, Az: 10 A 10411/10, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Sie wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage weiter zu klären, inwieweit § 28 Abs. 4 FeV anwendbar ist, wenn eine ausländische EU-Fahrerlaubnis unter einem offensichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurde.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.