Revisionszulassung zur Zuständigkeit einer anerkannten Überwachungsorganisation beim Widerruf der Betrauung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 B 71/10, 3 B 71/10 (3 C 8/11)
- Datum
- 07.02.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat.
Ob eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb zu §29 StVZO zum Widerruf der Betrauung eines von ihr betrauten Prüfingenieurs zuständig ist und ob hierfür die Zustimmung der Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist eine grundsätzlich zu klärende Frage der Verwaltungszuständigkeit.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren erfolgt nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §§47 Abs.1 und 3, 52 Abs.1 und 63 Abs.1 Satz 1 GKG.
Die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache kann die Zulassung der Revision rechtfertigen, wenn dadurch die Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts in einem materiell-rechtlichen Bereich berührt wird.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 28. Juni 2010, Az: 6 A 10154/10, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg; die Sache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation im Sinne der Anlage VIII b zu § 29 StVZO für den Widerruf der Betrauung eines von ihr betrauten Prüfingenieurs zuständig ist und ob sie hierfür gegebenenfalls der Zustimmung der Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde bedarf.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.