Zulassung der Revision: Einsichtsrecht eines Jagdgenossen in Unterlagen der Jagdgenossenschaft
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 B 69/11, 3 B 69/11 (3 C 20/12)
- Datum
- 25.06.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich zur Klärung einer bislang ungeklärten Rechtsfrage über Grund und Umfang eines Rechts führen wird.
Die Frage nach dem Anspruch eines Jagdgenossen auf Einsicht in Akten und Bücher der Jagdgenossenschaft kann eine solche grundsätzliche Rechtsfrage darstellen und damit die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Die Prüfung und Konkretisierung des Grunds und Umfangs eines Einsichtsrechts in Unterlagen einer Jagdgenossenschaft obliegt dem Bundesverwaltungsgericht, wenn grundsätzliche Bedeutung gegeben ist.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 14. April 2011, Az: 2 L 118/09, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Sie wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, Grund und Umfang des Einsichtsrechts eines Jagdgenossen in Akten und Bücher der Jagdgenossenschaft zu klären.