Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung: Zustimmungserfordernis für tierärztliche Zweitpraxis und Art.12 GG

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
3. Senat
Aktenzeichen
3 B 66/12, 3 B 66/12 (3 C 17/13)
Datum
04.07.2013
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Beschwerde des Klägers gegen das OVG hatte Erfolg; das BVerwG nimmt die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung an. Streitgegenstand ist die Vereinbarkeit eines in einer Kammersatzung (Berufsordnung) vorgesehenen Zustimmungserfordernisses zur Errichtung einer tierärztlichen Zweitpraxis mit Art. 12 Abs. 1 GG. Das Revisionsverfahren soll klären, ob und unter welchen Voraussetzungen ein derartiges Zustimmungsgebot verfassungsgemäß ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtssache hat im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung, wenn verfassungsrechtliche Fragen oder Fragen von überregionaler Tragweite zu klären sind und daher die Revision zugelassen werden soll.

2

Die Vereinbarkeit berufsrechtlicher Regelungen in Kammersatzungen, die die Ausübung eines Berufs durch Zustimmungserfordernisse beschränken, ist an der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen.

3

Die Zulassung der Revision dient der Klärung grundsätzlicher verfassungs- oder verwaltungsrechtlicher Fragen und ist zu gewähren, wenn das Revisionsgericht zur Fortentwicklung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung tätig werden kann.

4

Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist stattzugeben, wenn das Beschwerdegericht feststellt, dass das zulassungsentscheidende Kriterium der grundsätzlichen Bedeutung vorliegt und damit die Revision zuzulassen ist.

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Juni 2012, Az: 13 A 1073/09, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und unter welchen Voraussetzungen das in einer Kammersatzung (Berufsordnung) vorgesehene Zustimmungserfordernis zur Errichtung einer tierärztlichen Zweitpraxis mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist.