Treffer
BVerwG Beschluss

Beschwerde gegen Versagung der Arzneimittelzulassung - Revisionszulassung

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
3. Senat
Aktenzeichen
3 B 63/12, 3 B 63/12 (3 C 10/13)
Datum
17.05.2013
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Klägerin wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Versagung einer Arzneimittelzulassung. Das Gericht prüft, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat und die Revision zuzulassen ist. Das BVerwG hält die Beschwerde für begründet und lässt die Revision zu, da Klärungsbedarf zu den Voraussetzungen der Versagung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG besteht. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, 63 GKG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist.

2

Die Versagung einer Arzneimittelzulassung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG kann Gegenstand des Revisionsverfahrens sein, soweit das Revisionsverfahren zur Klärung der hierfür maßgeblichen Voraussetzungen geeignet ist.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für ein Revisionsverfahren erfolgt nach § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

4

Die Beschwerde gegen eine verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Zulassung eines Arzneimittels ist begründet, wenn das Revisionsgericht darin eine für die Fortbildung des Rechts bedeutsame Rechtsfrage sieht, deren Klärung der Revision bedarf.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 25 Abs 2 S 1 Nr 5a AMG 1976

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 5. Juli 2012, Az: 13 A 1638/10, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur weiteren Klärung der Voraussetzungen für die Versagung einer Arzneimittelzulassung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG bieten.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Beschwerde gegen Versagung der Arzneimittelzulassung - Revisionszulassung — Themis