Revisionszulassung: Anwendung §§ 18 ff. AEG bei Straßenbahnverlängerung mit Güterverkehr
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 B 6/17, 3 B 6/17 (3 C 12/18)
- Datum
- 13.07.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2018:130718B3B6.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist geboten, wenn die Entscheidung grundsätzliche Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung für die einheitliche Rechtsprechung von Bedeutung ist.
Bei Planfeststellungsverfahren zur Änderung von für den Eisenbahnverkehr gewidmeten Betriebsanlagen ist zu prüfen, ob die Vorschriften der §§ 18 ff. AEG Anwendung finden, auch wenn das Vorhaben primär der Straßenbahn dient.
Die Anwendbarkeit des AEG kann sich auch auf Fälle erstrecken, in denen neben einer Straßenbahnverlängerung weiterhin in geringem Umfang Güterverkehr stattfindet; dies ist im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu prüfen.
Für die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren finden § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG Anwendung.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 26. August 2016, Az: 7 KS 42/13, Urteil
Gründe
Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das angestrebte Revisionsverfahren wird dem Senat Gelegenheit geben, unter anderem die Frage zu klären, ob für das Planfeststellungsverfahren zur Änderung von für den Eisenbahnverkehr gewidmeten Betriebsanlagen die §§ 18 ff. AEG zur Anwendung kommen, wenn das Vorhaben der Verlängerung einer Straßenbahnlinie dient, dort aber zugleich in geringem Umfang weiterhin Güterverkehr stattfinden soll.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.