Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung: Anwendung §§ 18 ff. AEG bei Straßenbahnverlängerung mit Güterverkehr

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
3. Senat
Aktenzeichen
3 B 6/17, 3 B 6/17 (3 C 12/18)
Datum
13.07.2018
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2018:130718B3B6.17.0
Quelle
Das BVerwG hat die Revision zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung aufwirft. Streitgegenstand ist, ob §§ 18 ff. AEG auf Planfeststellungsverfahren zur Änderung von für den Eisenbahnverkehr gewidmeten Betriebsanlagen anwendbar sind, wenn eine Straßenbahnverlängerung zugleich noch geringen Güterverkehr aufweist. Der vorläufige Streitwert wurde nach den Vorschriften des GKG festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist geboten, wenn die Entscheidung grundsätzliche Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung für die einheitliche Rechtsprechung von Bedeutung ist.

2

Bei Planfeststellungsverfahren zur Änderung von für den Eisenbahnverkehr gewidmeten Betriebsanlagen ist zu prüfen, ob die Vorschriften der §§ 18 ff. AEG Anwendung finden, auch wenn das Vorhaben primär der Straßenbahn dient.

3

Die Anwendbarkeit des AEG kann sich auch auf Fälle erstrecken, in denen neben einer Straßenbahnverlängerung weiterhin in geringem Umfang Güterverkehr stattfindet; dies ist im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu prüfen.

4

Für die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren finden § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG Anwendung.

Relevante Normen
§ 18ff AEG 1994§ 18 AEG 1994§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 26. August 2016, Az: 7 KS 42/13, Urteil

Gründe

1

Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das angestrebte Revisionsverfahren wird dem Senat Gelegenheit geben, unter anderem die Frage zu klären, ob für das Planfeststellungsverfahren zur Änderung von für den Eisenbahnverkehr gewidmeten Betriebsanlagen die §§ 18 ff. AEG zur Anwendung kommen, wenn das Vorhaben der Verlängerung einer Straßenbahnlinie dient, dort aber zugleich in geringem Umfang weiterhin Güterverkehr stattfinden soll.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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