Revisionszulassung: Schiedsstelle und Berücksichtigung unsicherer Krankenhausabrechnungen
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 B 61/14, 3 B 61/14 (3 C 17/15)
- Datum
- 18.08.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2015:180815B3B61.14.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Eine Genehmigung eines Schiedsspruchs nach § 14 KHEntgG kann rechtswidrig sein, wenn sich während des Genehmigungs- oder des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herausstellt, dass die berücksichtigten Krankenhausleistungen wegen fehlender struktureller Abrechnungsvoraussetzungen nicht vergütungsfähig sind.
Bei der Festsetzung des Erlösbudgets durch die Schiedsstelle sind Abrechnungsstreitigkeiten zu berücksichtigen, soweit deren Ausgang die Vergütungsfähigkeit der einbezogenen Leistungen beeinflussen kann.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren richtet sich nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 24. Juni 2014, Az: 7 A 11124/13, Urteil
vorgehend VG Mainz, 9. Oktober 2013, Az: 6 K 434/12.MZ
Gründe
Die Beschwerden der Kläger haben Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung geben, ob die Schiedsstelle nach § 13 KHEntgG bei der Festsetzung des Erlösbudgets Krankenhausleistungen berücksichtigen darf, deren generelle ("strukturelle") Abrechnungsfähigkeit gegenüber den Kostenträgern im Zeitpunkt der Entscheidung der Schiedsstelle zweifelhaft und sozialgerichtlich (noch) nicht geklärt ist, und - bejahendenfalls - ob sich die Genehmigung des Schiedsspruchs (§ 14 KHEntgG) als rechtswidrig erweist, wenn sich der Abrechnungsstreit während des Genehmigungs- oder des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens klärt und nunmehr feststeht, dass die fraglichen Krankenhausleistungen wegen Fehlens einer strukturellen Abrechnungsvoraussetzung nicht vergütet werden konnten.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.