Revisionszulassung zur Frage allgemeiner Vorschriften nach Art.3 Abs.2,3 VO 1370/2007
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 B 57/16, 3 B 57/16 (3 C 29/17)
- Datum
- 13.12.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:131217B3B57.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO, wenn es die Auslegung einer unionsrechtlichen Regelung mit allgemeiner Bedeutung für das Verhältnis zwischen Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen betrifft.
Die Zulassung der Revision kann geboten sein, wenn das Revisionsgericht voraussichtlich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung klären kann, insbesondere zur Auslegung von Art.3 Abs.2 und 3 der Verordnung (EG) Nr.1370/2007.
Ob ein Verkehrsunternehmen einen Anspruch auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift nach Art.3 Abs.2,3 VO 1370/2007 zur Kompensation von Mindereinnahmen hat, ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die nicht bereits allgemein entschieden ist.
Für die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren ist auf §47 Abs.1 und §63 Abs.1 Satz 1 GKG abzustellen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. August 2016, Az: 13 A 788/15, Urteil
vorgehend VG Münster, 6. März 2015, Az: 10 K 2747/13, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, unter anderem die Frage zu klären, ob ein Verkehrsunternehmen einen Anspruch auf den Erlass einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und EWG Nr. 1107/70 des Rates hat, wenn dies notwendig ist, um Mindereinnahmen auszugleichen, die sich aus der vom Aufgabenträger vorgesehenen Anwendung eines Verbundtarifs ergeben.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.