Revisionszulassung: Erlösauskehr bei Veräußerung vor Aussonderung aus Bundeseisenbahnvermögen
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 B 54/10, 3 B 54/10 (3 C 30/10)
- Datum
- 13.09.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat.
Zur Beurteilung der Zulässigkeit der Revision genügt die Aussicht, dass das Revisionsverfahren zur Klärung einer für die Rechtsprechung bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann.
Ein Anspruch auf Erlösauskehr ist zu prüfen, wenn ein Gegenstand des Bundeseisenbahnvermögens vor seiner Aussonderung veräußert wurde und die spätere Eigentumsfeststellung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz die Rechtslage beeinflusst.
Die Zulassung der Revision dient der Klärung, ob und auf welcher Rechtsgrundlage Auskehr- oder Rückabwicklungsansprüche gegen den Veräußerer bzw. Erwerber bestehen können.
Vorinstanzen
vorgehend VG Berlin, 24. März 2010, Az: 27 A 247.06, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Erlösauskehr besteht, wenn die beklagte Deutsche Bahn AG ein Grundstück vor dessen Aussonderung aus dem Bundeseisenbahnvermögen derselben Person veräußert und übertragen hat, deren seinerzeit schon bestehendes Eigentum im Nachhinein nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes festgestellt worden ist.