Revision zur Aberkennung der Nutzung einer EU-Fahrerlaubnis wegen MPU‑Eignungsmängeln
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 B 53/09
- Datum
- 18.01.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eignungsmängel, die sich aus einem vom Inhaber einer EU‑Fahrerlaubnis vorgelegten medizinisch‑psychologischen Gutachten ergeben, können unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben die Aberkennung des Rechts, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, begründen.
Ein medizinisch‑psychologisches Gutachten, das wegen einer vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis begangenen Trunkenheitsfahrt angefordert wurde, ist für die Beurteilung der Fahreignung heranzuziehen, soweit dies mit Unionsrecht vereinbar ist.
Bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision zuzulassen sein, um eine klärende höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen.
Bei der Prüfung einer Aberkennung der Nutzung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis sind die unionsrechtlichen Vorgaben und der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 15. Mai 2009, Az: 2 A 2203/08, Urteil
Gründe
Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich unter anderem die Frage geklärt werden, ob Eignungsmängel, die sich aus einem vom Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten ergeben, das mit Blick auf eine vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis vorgefallenen Trunkenheitsfahrt angefordert worden war, unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben zur Aberkennung des Rechts führen, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.