Revisionszulassung wegen möglicher Inländerdiskriminierung bei Arzneimittelpreisbindung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 B 40/17, 3 B 40/17 (3 C 20/18)
- Datum
- 18.12.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2018:181218B3B40.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. Vorschrift aufweist.
Regelungen zur Preisbindung von Arzneimitteln für inländische Apotheken (z. B. § 78 Abs. 1, 2 AMG, § 3 AMPreisV) können verfassungsrechtliche Fragen der Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG aufwerfen.
Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (z. B. C-148/15) kann Anhaltspunkte dafür liefern, dass nationale Preisbindungsregelungen wegen Inländerdiskriminierung europarechtlich und verfassungsrechtlich zu prüfen sind.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung in Revisionsverfahren richtet sich nach §§ 47, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. September 2017, Az: 13 A 2979/15, Urteil
vorgehend VG Münster, 12. November 2015, Az: 5 K 954/14, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die für inländische Apotheken geltende Preisbindung für Arzneimittel (§ 78 Abs. 1 und 2 AMG, § 3 AMPreisV) in Folge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2016 - C-148/15 [ECLI:EU:C:2016:776], Deutsche Parkinson Vereinigung - (NVwZ 2016, 1793) wegen "Inländerdiskriminierung" mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.