Revisionszulassung: Aufwendungsersatz für Unterbringung eines aufgefundenen Hundes
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 B 39/17, 3 B 39/17 (3 C 11/18)
- Datum
- 03.07.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2018:030718B3B39.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung hat.
Bei Ersatzansprüchen Dritter gegen eine Behörde für Aufwendungen zur Unterbringung von Tieren ist zu prüfen, ob ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben ist.
Insbesondere ist zu klären, ob ein Erstattungsanspruch der Dritten entfällt, wenn die Behörde ihre Unterbringungspflicht hypothetisch durch eine Anordnung gegenüber dem Halter oder durch Veräußerung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG hätte beenden können.
Die Voraussetzungen und Grenzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag sind eine grundsätzliche Rechtsfrage, die einer Entscheidung der Revisionsinstanz bedarf.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. September 2017, Az: 20 A 1789/15, Urteil
vorgehend VG Köln, 16. Juli 2015, Az: 13 K 5322/14, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob der Anspruch eines Tierschutzvereins gegen die Tierschutzbehörde auf Ersatz der Aufwendungen für die Unterbringung eines verletzt aufgefundenen Hundes aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag endet, wenn die Tierschutzbehörde ihre Unterbringungspflicht hypothetisch durch eine Anordnung gegenüber dem Halter oder Veräußerung des Hundes (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG) hätte beenden können.