Revisionszulassung zur Frage der Zulässigkeit von Lithothamnium‑Kalzium in Bio-Soja‑Getränken
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 B 37/16, 3 B 37/16 (3 C 1/18)
- Datum
- 16.01.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2018:160118B3B37.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Bei Zweifeln über die unionsrechtliche Auslegung von Vorschriften zur Zulässigkeit von Zusätzen in Bio‑Produkten kann die Revision zuzulassen sein, wenn das Verfahren zur einheitlichen Klärung dieser Fragen geeignet ist.
Die Zulässigkeit der Zugabe bestimmter Stoffe in als ‚bio‘ gekennzeichnete Lebensmittel ist anhand der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 zu beurteilen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, namentlich §§ 47, 52 und 63 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. Mai 2016, Az: 13 A 592/07, Urteil
vorgehend VG Düsseldorf, 12. Januar 2007, Az: 16 K 3154/05, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob es nach Art. 23 Abs. 4 Buchst. a, Art. 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. Art. 28 und Nr. 1.3 des Anhangs IX der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 zulässig ist, Soja-Getränke, denen aus der Alge "Lithothamnium calcareum" gewonnenes Kalzium (gemahlenes "Lithothamnium") zugesetzt ist, als Bio-Produkte in den Verkehr zu bringen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.