Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung: Gewichtung von Zuschlagskriterien nach § 7 BADV

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
3. Senat
Aktenzeichen
3 B 37/11, 3 B 37/11 (3 C 32/11)
Datum
08.11.2011
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Beschwerde wurde stattgegeben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Streitpunkt ist, wie bei Auswahlentscheidungen nach § 7 BADV in einer Ausschreibung ohne nähere Gewichtung genannte Zuschlagskriterien zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist zu klären, welche Bedeutung den Voten des Nutzerausschusses, des Flughafenunternehmers und des Betriebsrats zukommt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

2

Bei Auswahlentscheidungen nach § 7 BADV ist zu bestimmen, in welchem Umfang und mit welchem Gewicht in der Entscheidung die in der Ausschreibung ohne nähere Gewichtung aufgeführten Zuschlagskriterien zu berücksichtigen sind.

3

Die in der Ausschreibung genannten Voten des Nutzerausschusses, des Flughafenunternehmers und des Betriebsrats sind gesondert zu würdigen; ihre rechtliche Gewichtung ist im Einzelfall zu klären und ergibt sich nicht automatisch aus bloßer Nennung.

4

Die Zulassung der Revision dient der Klärung verwaltungsrechtlicher Auslegungsfragen im Luftverkehrs- und Vergaberecht, wenn die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für die Anwendung bundeseinheitlicher Regelungen hat.

Relevante Normen
§ 7 BADV§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. Januar 2011, Az: 20 D 38/10.AK, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision kann dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, unter anderem die Fragen zu klären, mit welchem Gewicht bei einer Auswahlentscheidung nach § 7 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) die in der vorangegangenen Ausschreibung ohne nähere Gewichtung aufgeführten Zuschlagskriterien zu berücksichtigen sind und welche Bedeutung bei der Auswahlentscheidung den in der Ausschreibung als eines der Kriterien genannten Voten des Nutzerausschusses, des Flughafenunternehmers und des Betriebsrates beigemessen werden darf.

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