Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung zur Frage der Verlängerung der Ausschlussfrist (§349 LAG)

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
3. Senat
Aktenzeichen
3 B 36/10, 3 B 36/10 (3 C 38/10)
Datum
08.12.2010
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Das BVerwG hielt die Beschwerde in einem Verfahren zur Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen für begründet und gab der Revision Raum. Streitfrage ist, ob die vierjährige Ausschlussfrist nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG durch Unterbrechungen über die in Halbsatz 2 genannten zehn Jahre hinaus erstreckt werden kann. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Der Streitwert wurde gemäß einschlägiger GKG-Vorschriften festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision kann gerechtfertigt sein, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat und das Revisionsverfahren Aussicht bietet, eine für die Rechtsprechung relevante Auslegungsfrage zu klären.

2

Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung genügt, dass das Revisionsverfahren voraussichtlich eine bislang offene Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite abschließend klären kann.

3

Fragen zur Auslegung von Ausschlussfristen des Lastenausgleichsgesetzes, insbesondere zur Möglichkeit ihrer Verlängerung durch Unterbrechungen, sind revisionsrechtlich klärungsbedürftig, wenn die Praxis und Rechtsprechung hierzu nicht eindeutig sind.

4

Für die Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren sind die Vorschriften des GKG anzuwenden, insbesondere § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Relevante Normen
§ 349 Abs 5 S 4 Halbs 1 LAG§ 349 Abs 5 S 4 Halbs 2 LAG§ 349 Abs 5 S 5 LAG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend VG Karlsruhe, 24. März 2010, Az: 6 K 3969/09, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, im Anschluss an sein Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - (Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15) abschließend zu klären, ob die vierjährige Frist nach § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 LAG durch Unterbrechungen über die in Halbs. 2 der Vorschrift genannten zehn Jahre hinaus erstreckt werden kann.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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