Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung zur Weinlagenbezeichnung ohne Gemeinde- oder Ortsteilzusatz

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
3. Senat
Aktenzeichen
3 B 32.25, 3 B 32.25 (3 C 2.26)
Datum
13.05.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:130526B3B32.25.0
Quelle
Das BVerwG gab der Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Landes statt und ließ die Revision gegen ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz zu. Klärungsbedürftig ist, ob der Name einer in die Weinbergsrolle eingetragenen Lage ohne Gemeinde- oder Ortsteilzusatz unionsrechtlich zur Weinkennzeichnung verwendet werden darf. Ferner soll geklärt werden, ob eine solche Angabe bei Herkunftsirreführung eine geografische Bezeichnung im Sinne des Weinrechts ist. Die Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn sie zur Klärung fallübergreifender und entscheidungserheblicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beitragen kann.

2

Die Vereinbarkeit der Verwendung eines in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagenamens ohne Gemeinde- oder Ortsteilzusatz mit den unionsrechtlichen Vorschriften zur Weinkennzeichnung kann eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage darstellen.

3

Ob ein Lagename eine geografische Bezeichnung im Sinne des § 22b Abs. 2 WeinG ist, kann davon abhängen, ob seine Verwendung über die geografische Herkunft des Weins irreführen kann.

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 2. Juli 2025, Az: 8 A 10706/24.OVG, Urteil

vorgehend VG Trier, 8. November 2023, Az: 8 K 1971/23.TR, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 2. Juli 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Fragen beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Verwendung des Namens einer in die Weinbergsrolle eingetragenen Lage ohne den Zusatz eines Gemeinde- oder Ortsteilnamens zur Kennzeichnung eines Weins

a) mit Art. 120 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 i. V. m. Art. 55 der Verordnung (EU) 2019/33 vereinbar ist,

b) eine geografische Bezeichnung, bei deren Benutzung eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht, im Sinne des § 22b Abs. 2 WeinG sein kann.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.