Revision zugelassen zur Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG bei Vermögenszuordnung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 B 3/12, 3 B 3/12 (3 C 12/12)
- Datum
- 12.03.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Sache eine grundsätzliche Bedeutung aufwirft und das Revisionsverfahren zur Klärung offener Auslegungsfragen geeignet ist.
Bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG ist zu prüfen, ob die Vorschrift eine vollständige Einigung über einen konkreten Vermögensgegenstand voraussetzt oder auch auf Vereinbarungen über Grundsätze zur Zuordnung bestimmter Vermögensgruppen anwendbar ist.
Eine Beschwerde ist begründet, wenn das Revisionsverfahren erforderlich ist, um eine für die Rechtsanwendung bedeutsame Normzweck- oder Auslegungsfrage zu klären.
Ob eine Einigung im Sinne der VZOG bereits durch Grundsatzvereinbarungen über die Zuordnung von Vermögensgruppen erreicht wird, ist eine durch Auslegung zu beantwortende Rechtsfrage, deren Klärung Gegenstand des Revisionsverfahrens sein kann.
Vorinstanzen
vorgehend VG Greifswald, 13. Oktober 2011, Az: 6 A 3972/04, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG eine vollständige Einigung über einen konkreten Vermögensgegenstand voraussetzt oder ob die Vorschrift auch anwendbar ist, soweit die Beteiligten sich über Grundsätze einigen, nach denen eine bestimmte Gruppe von Vermögensgegenständen - hier: das ehemalige preußische land- und forstwirtschaftlich genutzte Vermögen - zugeordnet werden soll.