Zulassung der Revision zur Klärung von Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 B 25/12, 3 B 25/12 (3 C 26/12)
- Datum
- 14.11.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Öffentliche Verkehrsinteressen i.S.d. §13 Abs.2 Nr.2 PBefG können beeinträchtigt sein, wenn der Betrieb eines beantragten Linienverkehrs infolge eines zu erwartenden Defizits gefährdet ist.
Bei der Prüfung der Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen ist zu berücksichtigen, inwieweit ein streitiger Anspruch auf Ausgleich des erwarteten Defizits durch Dritte die Gefährdungslage beeinflusst.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO, wenn ihre Klärung für die Behandlung ähnlicher zukünftiger Fälle von grundsätzlicher Tragweite ist; dies kann die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren richtet sich nach §47 Abs.1 Satz1, Abs.3, §52 Abs.1 i.V.m. Nr.47.6 des Streitwertkatalogs sowie §63 Abs.1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7. Dezember 2011, Az: 11 B 11.928, Urteil
Gründe
Die Beschwerden des Beklagten und des Beigeladenen zu 4 haben Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision kann dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben zu klären, ob die öffentlichen Verkehrsinteressen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG beeinträchtigt werden, wenn der Betrieb des beantragten Linienverkehrs infolge eines zu erwartenden Defizits gefährdet wäre, und inwieweit bei der Beantwortung dieser Frage ein streitiger Anspruch auf Ausgleich dieses Defizits durch einen Dritten zu berücksichtigen ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs, § 63 Abs. 1 GKG.