Revisionszulassung: Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips (Art.2 Abs.2 S.2 VO 2988/95) auf Verjährung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 B 24/15, 3 B 24/15 (3 C 2/16)
- Datum
- 12.01.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:120116B3B24.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie die Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften erfordert, die allgemeine Bedeutung für die Anwendung nationalen Verwaltungsrechts haben können.
Die Frage, ob das in Art.2 Abs.2 Satz2 der VO (EG, Euratom) Nr.2988/95 enthaltene Günstigkeitsprinzip auf nationale Verjährungsvorschriften für Sanktionen anzuwenden ist, kann zulassungsrelevant und daher Gegenstand des Revisionsverfahrens sein.
Die Zulassung der Revision begründet keine materielle Vorentscheidung über die Anwendbarkeit unionsrechtlicher Grundsätze; sie dient der rechtsfortbildenden Klärung im Revisionsverfahren.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 20. Januar 2015, Az: 10 LB 118/10, Urteil
vorgehend VG Lüneburg, 28. August 2009, Az: 4 A 167/07
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich insbesondere die Frage zu klären sein, ob das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 auf Verjährungsvorschriften anzuwenden ist, die sich auf Sanktionen beziehen.