Revisionszulassung wegen Klärung der 'Zugehörigkeit' zu DDR‑Zusatz-/Sonderversorgungssystem (BerRehaG)
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 B 21/15, 3 B 21/15 (3 C 3/16)
- Datum
- 03.02.2016
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:030216B3B21.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist stattzugeben, wenn die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist.
Der Begriff der "Zugehörigkeit" zu einem Zusatz‑ oder Sonderversorgungssystem der DDR im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) kann Gegenstand revisionsrechtlicher Klärung durch das BVerwG sein.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, namentlich §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Die Festsetzung des Mindeststreitwerts nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG ist angemessen, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Erfolgs des Revisionsverfahrens für die Partei voraussichtlich gering sind.
Vorinstanzen
vorgehend VG Potsdam, 18. November 2014, Az: 11 K 4205/13, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, den Begriff der "Zugehörigkeit" zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes zu präzisieren.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Festsetzung des Mindeststreitwertes nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG ist angemessen, weil die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Erfolgs des Revisionsverfahrens für den Kläger voraussichtlich gering sind.