Revisionszulassung: Förderbankentscheidung als Verwaltungsakt bei Verlautbarung über Hausbank
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 B 2/11, 3 B 2/11 (3 C 12/11)
- Datum
- 16.02.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine Förderentscheidung einen Verwaltungsakt darstellt, bestimmt sich danach, ob sie eine hoheitliche Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber dem Betroffenen enthält; die bloße Verlautbarung gegenüber der Hausbank statt gegenüber dem Zuwendungsempfänger schließt die Verwaltungsaktqualität nicht von vornherein aus.
Eine Frage hat im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Klärung für die Rechtspraxis insgesamt von erheblicher Bedeutung ist und daher die Zulassung der Revision geboten erscheinen lässt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde statthaft; wird ihr stattgegeben, ist die Revision zuzulassen, soweit die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG, namentlich §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 29. Juni 2010, Az: 3 KO 524/08, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beklagten dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob die Entscheidung der öffentlichen Förderbank eines Landes, auf einen ihr durch die Hausbank als Botin übermittelten Antrag hin eine Subvention zu gewähren, einen Verwaltungsakt darstellt, wenn diese Entscheidung nicht gesondert und gegenüber dem Zuwendungsempfänger, sondern im Wege der Übersendung der zur Durchführung der Subvention vorgesehenen Vertragsunterlagen an die Hausbank verlautbart wird.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.