Revisionszulassung zu Auslegung von Art.12 Abs.1 VO 796/2004 bei Sammelantrag
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 B 21/12, 3 B 21/12 (3 C 29/12)
- Datum
- 18.12.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision ist zu gewähren, wenn der Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt.
Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist dahin auszulegen, ob und inwieweit ein Sammelantrag die Vorlage von Nachweisen über die zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen verlangt.
Bei der Auslegung unionsrechtlicher Verordnungen sind Wortlaut, Zweck und Systematik heranzuziehen, um etwaige Pflichten zur Nachweiserbringung durch Antragssteller zu bestimmen.
Die Frage, ob Nachweise bereits mit dem Antrag vorzulegen sind, kann entscheidungserhebliche Auswirkungen auf die Zulässigkeit und Begründetheit nachfolgender nationaler Verwaltungsentscheidungen haben.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 17. Januar 2012, Az: 10 LB 88/10, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob und inwieweit Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 dahin auszulegen ist, dass mit dem Sammelantrag Nachweise über die zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen vorzulegen sind.