Treffer
BVerwG Beschluss

Unzulässige Beschwerde gegen nicht beschwerdefähige Verwaltungsgerichtsentscheidungen

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
3. Senat
Aktenzeichen
3 B 15.26
Datum
17.08.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:170826B3B15.26.0
Quelle
Der Kläger wandte sich an das Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg und des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt. Er begehrte im Zusammenhang mit einer Blutprobe deren Herausgabe zur erneuten Analyse und beanstandete die Kostentragung. Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil weder Entscheidungen des Verwaltungsgerichts noch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Nichtherausgabe der Probe nach § 152 Abs. 1 VwGO beschwerdefähig sind. Gerichtskosten wurden nicht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nach § 152 Abs. 1 VwGO nur gegen die dort abschließend bezeichneten Entscheidungen eines Oberverwaltungsgerichts statthaft.

2

Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts können nicht unmittelbar mit einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

3

Ein Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts über die Nichtherausgabe eines Beweis- oder Untersuchungsgegenstands ist nur dann beschwerdefähig, wenn er von § 152 Abs. 1 VwGO erfasst wird.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt bei Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde der Beschwerdeführer gemäß § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Von Gerichtskosten kann nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 22. Juli 2026, Az: 3 O 48/26, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt und das Verwaltungsgericht Magdeburg wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 152 Abs. 1 VwGO können nur die dort angeführten Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

2

Eine Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht Magdeburg kommt daher von vornherein nicht in Betracht. Bei dem vom Kläger angesprochenen "Beschluss vom 24.02.2026 (Anlage 2)" handelt es sich um ein Aufklärungs- und Hinweisschreiben des Verwaltungsgerichts, mit dem ihm Gelegenheit gegeben wurde, seine Klage nach der Abhilfeentscheidung des Beklagten für erledigt zu erklären. Da er darauf nicht reagiert hat, hat das Verwaltungsgericht in dem als "Beschluss (Anlage 7)" vorgelegten Urteil vom 26. Mai 2026 die Klage als unzulässig abgewiesen. Aus diesem Grund wurden ihm zugleich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Anders als der Kläger meint, trägt er die Verfahrenskosten also nicht deshalb, weil er im Verwaltungsverfahren versäumt habe, Nachweise vorzulegen, was "Kernpunkt" seiner Beschwerde ist.

3

Auch eine beschwerdefähige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts liegt nicht vor. Der Kläger ist der Auffassung, das Institut für Rechtsmedizin habe sich im Verwaltungsverfahren irreführend geäußert. Das möchte er durch eine erneute Analyse der Blutprobe aufklären, wozu er vom Verwaltungsgericht die Blutprobe fordert. Das Oberverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Klägers gegen die Nichtherausgabe einer Blutprobe mit Beschluss vom 22. Juli 2026 verworfen. Diese Entscheidung gehört jedoch nicht zu den Entscheidungen, die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.