Revisionszulassung: Anforderungen an öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Änderung einer Beleihung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 B 12/10, 3 B 12/10 (3 C 23/10)
- Datum
- 01.07.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Fragen zu den Anforderungen an öffentlich-rechtliche Verträge, durch die eine Beleihung so geändert wird, dass der bisherige Beliehene durch eine andere Person ersetzt wird, können grundsätzliche verfassungs- bzw. verwaltungsrechtliche Bedeutung besitzen und die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach VwGO vorliegen.
Für die Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren kommen § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG zur Anwendung.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 4. November 2009, Az: 5 A 2308/08, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben zu klären, welche Anforderungen an einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu stellen sind, durch den eine Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen dahin geändert werden soll, dass an die Stelle des bisherigen Beliehenen eine andere Person tritt.
Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.