Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung von Fristzurechnung nach § 6 WBO
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- Aktenzeichen
- 2 WNB 3/19, 2 WNB 3/19 (2 WRB 1/19)
- Datum
- 05.11.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2019:051119B2WNB3.19.0
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 22a WBO genügt das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage, die der Senat zu klären hat.
Der Senat kann in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter nach § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO über die Zulassung der Rechtsbeschwerde entscheiden.
Die Frage, ob die Abgabe einer Beschwerde durch einen Offizier vom Wachdienst einem nach Dienstschluss abwesenden Disziplinarvorgesetzten als fristwahrende Einlegung nach § 6 Abs. 1 WBO zurechenbar ist, ist eine klärungsbedürftige Auslegungs- und Anwendungsfrage des WBO.
Die Zurechnung einer Handlung Dritter zur Wahrung von Fristen setzt voraus, dass die gesetzlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für eine Zuordnung der Handlung zum Beteiligten erfüllt sind; dies bedarf der Prüfung durch das Gericht.
Vorinstanzen
vorgehend Truppendienstgericht Süd, 13. November 2018, Az: S 1 BLc 2/18 und S 1 RL 1/18, Beschluss
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, über die der Senat gemäß § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter entscheidet, ist gemäß § 22a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 WBO zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der grundsätzlichen Frage geben, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein nach Dienstschluss abwesender Disziplinarvorgesetzter die Abgabe einer Beschwerde beim Offizier vom Wachdienst der Kaserne im Rahmen des § 6 Abs. 1 WBO als fristwahrende Einlegung zurechnen lassen muss.