Eilverfahren nach Erledigung: Kostenaufhebung bei offener Sicherheitsbewertung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 VR 8.26
- Datum
- 22.07.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2026:220726B2VR8.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung nach Erledigung richtet sich gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.
Der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit entbindet nach Hauptsacheerledigung von einer abschließenden Prüfung schwieriger Sach- oder Rechtsfragen.
Sind die Erfolgsaussichten wegen ungeklärter, entscheidungserheblicher Fragen offen, kann es billigem Ermessen entsprechen, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Im beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren ist der Streitwert weiter zu halbieren, wenn die Antragstellerin die Vergabe des Dienstpostens an sich selbst nicht erreichen kann.
Tenor
Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14 323,59 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Hauptsacheerledigung von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden, wenn der Rechtsstreit schwierige Sach- oder Rechtsfragen aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2024 - 2 VR 9.23 - juris Rn. 2 m. w. N.).
Hier hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. Juli 2026 ausgeführt, bei summarischer Prüfung sei offen, ob ein Anordnungsanspruch bestehe; insbesondere würde eine Bewertung der fehlenden sicherheitsrechtlichen Eignung der Antragstellerin die Klärung weiterer Sach- und Rechtsfragen erfordern. Im Hinblick darauf entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Da die Antragstellerin mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nicht eine Vergabe des Dienstpostens an sich selbst erreichen kann, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, so dass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrags festzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 - BVerwGE 182, 59 Rn. 46 m. w. N.).