Treffer
BVerwG Beschluss

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu Vorgriffsstunden für Lehrkräfte

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BN 2/24, 2 BN 2/24 (2 CN 2/24)
Datum
17.12.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2024:171224B2BN2.24.0
Quelle
Der Antragsteller wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OVG Sachsen-Anhalt in einem Verfahren zu Verpflichtungen von Lehrkräften zu zusätzlichen Pflichtstunden (Vorgriffsstunden). Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf und ließ die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Es begründete dies mit der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, welchen Anforderungen derartige Regelungen unterliegen. Der Streitwert wurde vorläufig auf 5.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und das Bundesverwaltungsgericht zur Klärung der Rechtsfragen hinzugezogen werden soll.

2

Regelungen, die Lehrkräfte zur Erbringung zusätzlicher Pflichtstunden ('Vorgriffsstunden') verpflichten, können Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, die revisionsrechtlich zu klären sind.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, namentlich §§ 63 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und 52 Abs. 2 GKG.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens kann der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 4b LehrArbZV ST

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 7. März 2024, Az: 1 K 67/23, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 7. März 2024 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, welchen Anforderungen Regelungen zur Verpflichtung von Lehrkräften zur Erbringung zusätzlicher Pflichtstunden ("Vorgriffsstunden") unterliegen.

2

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.

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