Revisionszulassung zu Vorgriffsstundenregelung für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BN 1/24, 2 BN 1/24 (2 CN 1/24)
- Datum
- 17.12.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:171224B2BN1.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Zulassung der Revision kann erfolgen, um die rechtlichen Anforderungen an Regelungen zur Verpflichtung von Lehrkräften zur Erbringung zusätzlicher Pflichtstunden (sog. Vorgriffsstunden) klären zu lassen.
Der vorläufige Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahrens kann nach § 63 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens kann der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 7. März 2024, Az: 1 K 66/23, Beschluss
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 7. März 2024 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, welchen Anforderungen Regelungen zur Verpflichtung von Lehrkräften zur Erbringung zusätzlicher Pflichtstunden ("Vorgriffsstunden") unterliegen.
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.